Herkunftsort: | Japan |
Markenname: | Yaskawa |
Zertifizierung: | CE |
Modellnummer: | Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
Min Bestellmenge: | 1 |
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Preis: | Verhandlungsfähig |
Verpackung Informationen: | Neu in Originalpackung |
Lieferzeit: | 3-5 Arbeitstage |
Zahlungsbedingungen: | T/T |
Versorgungsmaterial-Fähigkeit: | 50 |
Marke: | Yaskawa | Modellnummer: | Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. |
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Typ: | Stromdetektor-Sensor | Betriebsspannung: | 200 V |
Die Situation: | Original neu | Gewährleistung: | 1 Jahr |
Yaskawa YPCT31434-2B Design 5PCB Strommelder für Inverter
Beschreibung:
Die Situation | 100% Neues Original | |||
Marke | Yaskawa | Luftfeuchtigkeit | 5 bis 95% RH | |
Teilnummer | Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. | Nennspannung | 5 ~ 48 VDC | |
Produktbezeichnung | Stromdetektor-Sensor | Temperatur | 25 bis + 45 °C | |
Nennstrom | 4...35 mA | |||
Produktpaket | Originalverpackung | Versanddauer | TNT DHL FEDEX UPS |
YPCT31434-2B ist ein Stromdetektorsensor. Die sicheren Eingangs- und Ausgangssignale werden mit einer TwinSAFE Logic-fähigen Komponente über FSoE ausgetauscht.
• Autotuning und Fuzzy-Autotuning
• entspricht den internationalen EMV- und Sicherheitsnormen.
• IP66/NEMA4 (Innenbereich) Vorderseite
• Fernsteuerung
• Serielle Kommunikation (RS-232C, RS-422 und RS-485) und Übertragungsleistung (4 bis 20 mA)
Yaskawa USAGED-Servomotor der Serie
USAGED | Beschreibung | Hersteller |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b gelten. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist aus einem Stahlwerk bestehend. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Ausrüstungen zu erzeugen. | Einheitliche Prüfverfahren für die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Fahrzeuge | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Ausrüstung. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Einheit für die Erfassung von Luftfahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Einheit für die Erfassung von Luftfahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 100 kW mit einer Leistung von mehr als 100 kW ausgestattet sind. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen. | USAGED09A22T Wechselstrom 7.6AMP 1500 RPM.85KW | Yashawa |
Einheitliche Prüfungen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Einheit für die Überwachung der Sicherheit | Dies gilt für alle Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" fallen. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Daten zu sammeln. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Ausrüstungen zu erzeugen. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | Dies gilt für alle Fahrzeuge, für die die Vorschriften für die Verwendung von Kraftfahrzeugen gelten, und für alle Fahrzeuge, für die die Vorschriften für Kraftfahrzeuge gelten. | Yashawa |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
USAGED-13A22K | USAGED13A22K Wechselstrom 1.3KW 11,7AMP 1500 RPM | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Daten zu erhalten. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I zu entnehmen. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehenen Fahrzeuge umfasst. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehenen Fahrzeuge umfasst. | Yashawa |
USAGED-13AS2K | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Der Ausweis ist zu ändern. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Einheitliche Prüfungen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausgewählte Zulassungsverfahren | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Ausrüstung für die Erstellung von | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Erstellung von Modellen | USAGED20A22K Wechselstrom 19AMP 1,8 kW 1500 RPM | Yashawa |
Einheitliche Prüfungen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen | Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Berechnung der Leistung von Kraftfahrzeugen. | Yashawa |
Ausrüstung für die Erstellung von Produkten | Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Einführung von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgerüstet sind. | Yashawa |
USAGED-20-HS11 | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Klassen umfasst. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Bezeichnung gilt nicht. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgerüstet sind. | Yashawa |
Ausgewählte Zulassungsverfahren | Die Ausrüstung ist in der Regel mit einer Maschine ausgestattet, die mit einer Maschine ausgestattet ist. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu finden. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Einheit für die Erfassung von Daten | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Einheit für die Erfassung von Luftfahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Verarbeitung von Luftfahrzeugen | USAGED30A22K 26AMP 1500RPM 2,9KW 18,6NM | Yashawa |
Ausrüstung für die Verarbeitung von Luftfahrzeugen | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen erfüllt. | Yashawa |
Ausrüstung für die Beförderung von Fahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Verarbeitung von Schadstoffen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgerüstet sind. | Yashawa |
Ausrüstung für die Verarbeitung von Luftfahrzeugen | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Anforderungen zu erfüllen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausnahme für die Ausrüstung für die Beförderung | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
USAGED-30YRW11 | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I zu entnehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausrüstung für die Verarbeitung von Schadstoffen | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 100 kW ausgestattet sind. | Yashawa |
USAGED-44AS2K | USAGED44AS2K 4.4KW 1500 RPM 33AMP | Yashawa |
USAGED-44AS2KE | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Ausnahme für: | Dies gilt für alle Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu finden. | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Der Ausweis ist in Anhang I zu entnehmen. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Yashawa |
Die in Absatz 1 genannte Regelung gilt nicht. | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. | Yashawa |
Andere übergeordnete Erzeugnisse
Yasakawa Motor, Fahrer SG- |
Mitsubishi Motor HC, HA, |
Westinghouse-Module 1C, 5X- |
- Ich bin nicht derjenige. |
Honeywell TC, TK... |
GE Module IC - |
Yokogawa-Sender EJA- |
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